Hauptseite   » VERTRÄGE    » Kars-Vertrag   

Kars-Vertrag

  


DER VERTRAG VON KARS 
 

(Auf der einen Seite aserbaidschanische Sowjetrepublik, armenische Sowjetrepublik und georgische Sowjetrepublik, auf der anderen Seite die Türkei ist mit der Teilnahme der UdSSR am 13. Oktober 1921 das Abkommen von Kars ratifiziert worden)
Auf der einen Seite die Regierungen der armenischen Sowjetrepublik, aserbaidschanischen Sowjetrepublik und georgischen Sowjetrepublik, auf der anderen die Republik der Türkischen Grossen Nationalversammlung, die gemäß des Prinzips der Bruderschaft der Nationen und Bestimmung ihrer eigenen Zukunft der Stämme zusammen gekommenen sowie unter sich selbst stets immer gute Beziehungen pflegende und mit dem Zwecks der Herstellung der auf gegenseitige Interessen beruhenden ununterbrochenen Freundschaft wurde mit der Teilnahme der UdSSR beschlossen einen Freundschaftsvertrag zu ratifizieren und dementsprechend wurden auch die Vertreter berufen:

Die Regierung der sowjetsozialistischen Republik Armeniens: Kommissar im Außenministerium Askanaz Maradya und Kommissar für Innere Angelegenheiten Pogos Mravyan; Die Regierung der sowjetsozialistischen Republik Aserbaidschans: Volkskommissar der Staatsaufsicht Behbut Schatakinski; Die Regierung der sowjetsozialistischen Republik Georgiens: Volkskommissar der Seestreitkräfte Schalva Eliva sowie Kommissar für Auswärtiges und Finanzen Alexander Schwanindze; Republik der Türkischen Grossen Nationalversammlung, Abgeordnete der Provinz Edirne und Befehlshaber der Ostfront Kazim Karabekir Pascha; in der Türkischen Grossen Nationalversammlung, Abgeordnete der Provinz Budur und Ex-Staatssekretär im Ministerium für Bauwesen Muhtar und Aserbaidschan Vertreter der Türkei Memduh Sevket Bey; UdSSR: Botschafter in Lettland Yakow Ganetski wurden als Vertreter berufen:
Die oben genannten befugten Gesandten, haben nach dem Austausch der Methode als geeignet gesehenen Zuständigkeitsbescheinigungen, unten aufgeführte Bestimmungen beschlossen:

Artikel 1
Die Republik der Türkischen Grossen Nationalversammlung sowie Regierungen der sozialistischen Sowjetrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien erklären bezüglich der südkaukasischen Republiken, wonach auf den Territorien der zu einer Einigung gekommenen Staaten, von den Drittregierungen zuvor ihre Souveränitätsrechte in Anspruch genommenen Regierungen die Verträge für nichtig. Der am 16. März 1921 in Moskau unterzeichnete türkisch-russischer Vertrag wird nicht dazu gerechnet.

Artikel 2
Die Vertragsparteien teilen die Meinung, dass sie irgendeinen Friedensvertrag oder ein internationales Abkommen, die einem der Parteien aufgezwungen werden sollte, nicht anerkennen werden. Laut diesem Abkommen akzeptieren die sozialistischen Sowjetrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien, dass sie eine die Türkei interessierende und von der Grossen Nationalversammlung vertretenen türkischen Republik nicht anerkannte internationale Regelung auch nicht anerkennen werden. (Mit dem in diesem Vertrag aufgeführten Bezeichnung „Türkei“ werden die von der in Istanbul versammelten und osmanischen Parlament akzeptierten und erklärten, allen Staaten und der Presse mitgeteilte die Territorien der sogenannten Misak-ı Milli-Nationalgrenzen- verstanden)

Die Republik der Türkischen Grossen Nationalversammlung akzeptiert, keine von den Regierungen der sozialistischen Sowjetrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien anerkannten internationalen Dokumente nicht anzuerkennen und diesbezüglich einigten sie sich.

Artikel 3

Regierungen der sozialistischen Sowjetrepubliken Aserbaidschans und Georgiens akzeptieren, dass Kapitulationen nicht mit der freien nationalen Entwicklung und Souveränitätsrechte eines jeden Landes zu vereinbaren sind und erachten es demzufolge die Nutzung solcher mit dieser Methode zu vereinbarenden Zuständigkeiten in der Türkei als nichtig und sollten daher aufgehoben werden.

Artikel 4

Nordöstliche Grenze der Türkei (Laut Landkarte des russischen Generalstabs mit den Massen 1/210.000 1 Fingermass und 5 Werst) Beginnend vom Dorf Sarp am Schwarzmeer, die Linie, wo das Wasser auf dem Hedis Meta und Schavschet Gebirge getrennt wird- Kani Berg und von dort aus ununterbrochen, die nördlichen Grenzen der Ex-Verwaltung der Ardahan und Kars Sandschaken und wird mit der Linie am Arpa Bach und Aras Fluss bestimmt (Für Detail der Grenzen und diesbezüglich Arbeiten wurden Anhänge I und II von den Vertragsparteien unterschrieben und in der angefügten Landkarte gezeigt) Wenn es Widersprüche zwischen dem Vertagstext und der Landkarte geben sollte, wird der Vertagstext gegen die Landkarte vorgezogen werden. Der gemischte Rat zur Bestimmung des Grenzverlaufs, der auch mit der Teilnahme der Vertreter der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik aus gleichem Anzahl von Mitgliedern bestehen wird, wird die Einzelheiten auf den Territorien bestimmen und Grenzmarkierungen anbringen.

Artikel 5

Die türkische Regierung sowie die Regierung Armeniens und Aserbaidschans haben sich gemäss Anhang III dieses Vertrags erklärten Grenzen darüber geeinigt, dass die Nachichtschewan Region ein autonomes Land unter Schutz von Aserbaidschan sein wird.

Artikel 6
Die Türkei akzeptiert es, ihre Souverenitätsrechte über die Region Batum sowie über die Stadt Batum, die nördlich des im Artikel 4 dieses Vertrags erklärten Grenzen liegenden Territorien in der Region Batum unter den aufgeführten Bedingungen an Georgien abzutreten:
1)Dass die kulturellen und religiösen Rechte des in diesem Artikel hervorgehobenen Volks der Region, sowie aller Gemeinden gewährleistet werden, ferner dieses Volk in den oben genannten geographischen Flächen eine verwaltungstechnische Autonomie erhält, um ihren eigenen Willen entsprechende Ackerflächen zu errichten.
2)Dass für die über den Hafen von Batum in die Türkei verfrachteten oder von dort aus entsandten Handelsgüter keine Zollgebühren erhoben und keine Hindernisse aufgestellt werden, frei von jeglichen Steuern und Gebühren, zusammen mit Transitrechten, getrennt von Sonderausgaben der Türkei, die Inanspruchnahme des Hafens von Batum zu gewährleisten.
Für die Umsetzung dieses Artikels wird unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrages von den aus Vertretern der betreffenden Parteien bestehender Rat gegründet werden.

Artikel 7
Die Regierung der Türkischen Grossen Nationalversammlung sowie die sozialistische Sowjetrepublik Georgien verpflichten sich Grenzübergänge zu erleichtern, sofern die Völker der Region sich den von gemischten Räten, dem Zoll, der Polizei und den Gesundheitsdiensten auferlegten Gesetze richten.

Artikel 8

Die Regierung der Türkischen Grossen Nationalversammlung und sozialistische Sowjetrepublik Georgien akzeptieren die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der winterlichen und sommerlichen Weiden der auf beiden Grenzseiten lebenden Völker und dementsprechend dürfen diese Völker ihr Vieh auf die andere Grenzseite hüten und die Weiden in Anspruch nehmen. Die während der Grenzübergänge anzuwendenden Zollabwicklungen sowie polizeilichen und gesundheitlichen Maßnahmen sollen von einem gemischten Ausschuss bestimmt werden.

Artikel 9

Die Türkei und Georgien sehen es als angemessen, dass die Bestimmungen hinsichtlich des Schwarzmeers und der Meeresengen, wonach die Freigabe von Meeresengen für den Handel aller Nationen und die freie Durchfahrt festgelegt werden sollen, auf einer Konferenz insbesondere mit der Teilnahme der Anrainerstaaten besprochen werden sollten. Außerdem sollten die auf dieser Konferenz zu treffenden Beschlüsse der vollen Souveränität sowie der Sicherheit der Türkei und ihrer Hauptstadt Istanbul keine Schäden hinzufügen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass auf den Territorien des Vertragspartners die Gründung sowie die Niederlassung von jener Gruppen, die von sich behaupten, die Regierung des Landes oder ein diesem Land gehörendes Territorium zu sein oder darauf bedacht sind, gegen den Vertragspartner in Bereitschaft einer Kriegserklärung zu sein, niemals zu akzeptieren. Es ist klar, dass die in diesem Artikel angegebenen “Territorien der Türkei” jene Territorien sind, die unmittelbar unter der zivilen und militärischen Führung der Regierung der Türkischen Grossen Nationalversammlung liegen. 

Artikel 11

Wenn auch auf den Territorien jeweils eines der Vertragsparteien lebenden Bürger sich an die Rechte und Pflichten halten sollten, so sind sie dennoch von Gesetzen hinsichtlich der nationalen Verteidigung freizustellen. Es wird von denen auch nicht gefordert werden, sich an diese zu richten. Bei familiären Erbrecht sowie Angelegenheiten hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit werden die Nationalitäten der Parteien nicht innerhalb der Bestimmungen dieses Artikels sein. Diese Themen werden in einer exklusiven Übereinstimmung geregelt werden.

Artikel 12
Die Vertragsparteien lassen es zu, dass für einen unter ihnen das Prinzip der geeigneteste Lebensraum auf den Territorien jeweils des Anderen angewendet wird. Diese Bestimmung umfasst niemals die Rechte, die von den Sowjetrepubliken an die Bürger der Sowjetrepubliken und jene Rechte, die von der Türkei an die Bürger der mit ihr verbündeten muslimischen Staaten gewährt wird.

Artikel 13

Die auf den vor 1918 Russland angehörenden jedoch die Souverenitätsrechte der Türkei bestätigten Territorien lebende Menschen haben das Recht, wenn sie von den Völkern dieser Region und ihre türkische Staatsbürgerschaft abgeben möchten, samt ihren Gegenständen, Gütern und Geldern die Türkei frei zu verlassen. Ebenso, haben diejenigen Völker der Regionen, deren Sovuerenitätsrechte von der Türkei an Georgien sind, das Recht, wenn sie die georgische Staatsbürgerschaft abgeben wollen, mit ihren Waren und Gütern oder mit der finanziellen Entsprechung von diesen Georgien zu verlassen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien akzeptieren die Verpflichtung in den nachfolgenden sechs Monaten ab der Unterzeichnung dieses Vertrages im Thema 1918-1920 Kriegsflüchtlinge eine Sondervereinigung zu machen.

Artikel 15

Alle Vertragsparteien akzeptieren die Verpflichtung unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrages, für die aufgrund des Krieges an der kaukasischen Front begangenen Morde und andere Straftaten zugunsten der Staatsbürger jeweils der anderen Partei eine Generalamnestie zu erlassen.  

Artikel 16

Die Vertragsparteien akzeptieren es, innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Vertrages, die Kriegsgefangene und zivile Häftlinge auf ihren Territorien gegenseitig auszuliefern.

Artikel 17
Die Vertragsparteien akzeptieren für die Fortsetzung der ununterbrochenen Verbindung zwischen ihren Ländern die Verpflichtung, die Eisenbahnstrecken sowie Telegramm, Verkehr und Kommunikation zu schützen und zu entwickeln und für die Freizügigkeit von Waren und Menschen ohne irgendwelche Schwierigkeiten die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Jedoch wird beim Passieren der Grenzen von Mischen und Überführen von Waren die umlaufenden Gesetze der jeweiligen Vertragspartei gänzlich angewendet werden.

Artikel 18
Zum Zwecke des Aufbaus der Handelsbeziehungen sowie Lösung der wirtschaftlichen, finanziellen und anderen Angelegenheiten, die ür den Ausbau der Beziehungen zwischen den sich ausgetragenen Staaten erforderlich sind, wird nach der Unterzeichnung dieses Vertrages in Tblissi eine aus Vertretern der betreffenden Ländern bestehende Kommission zusammengerufen werden.

Artikel 19

Die Vertragsparteien akzeptieren die Verpflichtung, innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Vertrages, Konsulatsverträge abzuschließen.

Artikel 20

Der zwischen der Türkei, Armenien, Aserbaidschan und Georgien erstellte Vertrag wird einer Bestätigungsprozedur unterzogen. Der gegenseitige Austausch von Bestätigungsdokumenten wird in Kürze in Irevan verwirklicht werden.
Dieser Vertrag wird nach der Ratifizierung in Kraft treten. Ausgenommen sind
Artikel 6, 14, 15, 16, 18, 19. Diese Artikel werden unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrages in Kraft treten.
Mit dem Glauben an diese Bestimmungen, haben die oben genannten zuständigen Vertreter diesen Vertrag signiert und beglaubigt.
Dieser Vertrag ist am 13. Oktober 1921 (1337-Mondkalender) in Kars in fünffacher Ausfertigung ausgestellt worden.

Unterschrift. Askanaz Mravian, Unterschrift. Kazım Karabekir.
Unterschrift. Pogos Makinzian. Unterschrift. Veli bey.
Unterschrift Behbud Şahtahtinski, Unterschrift. Muhtar bey.
Unterschrift Şalva Eliava, Unterschrift. Memduh Şevket bey.
Unterschrift Aleksandr Svanidze.
Unterschrift. Ganetski.

Die nordöstlichen Grenzen der Türkei werden wie unten aufgeführt gezogen:
(Laut Karte des russischen Generalstabs mit den Massen 1/210000 und 5 Werst)

Das Dorf Sarp im Schwarzmeer-Karasalvar Berg (5014)-der Bereich wo das Wasser des Baches getrennt wird, nördlich der V. Maradidi Dorf, Richtung „eingestürzte Kirche“, nördlich vom Maradidi Dorf überschneidet den Coroh und geht dann vom Sabur Dorf-Hedi Mta Berg (7052) –Kva Kibe Berg-, Kavtereti Dorf, trennende Linien des Medzıbna Berges- Gerat Kesun Berg (6468)- geht von der trennenden Linie des Korda Berg (7910)- geht westlich vom Savset Berg an die Verwaltungsgrenze der Artvin Region-geht von der trennenden Linien Savset Berges über nach Sarı Cay (Kar-İssal) (8478) Berg- Kviral Pass-von dort aus auf dem Kankı Berg kommt es in die ehemalige Verwaltungsgrenze der Erdahan Region- von dort aus neigt es sich Richtung Norden und streckt sich bis Tlil (Grmali) Berg aus- Voranschreitend der vorherigen Grenze der Erdahan Region wird der Nordosten des Badela Dorfes, das Posof Bach erreicht und mit diesem Bach wird dann der Süden der Berg im Cancak Dorf erreicht. Dort wird dieser Bach hinter sich gelassen, voranschreitend mit der Scharte entlang der Linie kommt es zum Ayrılan Bas Berg heraus (8512), geht durch Kelle tepe (8463), Karman tepe (9709) Berge-erreihct Kasris Bergreihe-von hier estreckt sich mit dem Bach bis zum Kura Fluss, von dort mit der Strömung des Kura Flusses wird das Gebiet östlich des Kartanakev Dorf erreicht-cıhar-dort durch die Lücke des Karaoglu Berg (7.259) trennt sich vom Kura Fluss- von dort teilt den Hazapin See in zwei, erreicht dan 7582 Meter Höhe und danach den Göydağ Berg (9152) Üçtepeler (9783), hier endet die Grenze zu Georgien und die Grenze zu Armenien beginnt: Taya-Kale (9716)-9065 Gipfel, hier verlässt die Grenze die ehemalige Grenze der Erdehan Region und vom Büyük Ağbaba Berg (9973 ve ya 9963) - 8828 ve ya 8827 – 7602 von hier mit einer geraden Linien auf den 7.518 Gipfel-östlich des İbis Dorfes, danach vom Kızıldağ Berg (7.439 oder 7.440, oder 7.490), geht durh das Yeni Kızıldas Dorf- von dort von verläuft es weiter mit dem durch das das Yeni Kızıldas Dorf fliessenden Bach und geht bis bir zur Kurve nordwestlich von Karammed bis hin zu der trennenden Line-von dort erreicht es den Camuscu Bach durch die Dörfer Delaver, B. Kınlı und Tiknis- geht durch Vartanlı und Baş Şuragel Dörfer, erreicht mit der vorheriggen Bach durch Kelala und Kalalı im Norden den Arpaçay- geht von dort weiter mit der Strömung des Arpaçay und erreicht Araz. Geht weiter mit der Strömung des Araz und erreihct Urmiya Dorf. Hier endet die Grenze zu Armenien und die Grenze zu Aserbaidschan beginnt. Geht mit der Strömung des Araz mit Aşağı Karasu bis zur Mündung und dort endet die Grenze zu Aserbaidschan

Unterschrift. Askanaz Mravyan, Unterschrift. Kazım Karabekir.
Unterschrift. Pogos Makinzyan. Unterschrift. Veli bey.
Unterschrift. Behbud Şahtahtinski, Unterschrift. Muhtar bey.
Unterschrift. Şalva Eliava, Unterschrift. Memduh Şevket bey.
Unterschrift. Aleksandr Svanidze.
Unterschrift. Ganetski.

Ahang 2.
Dass die Grenzlinie wie es im Anhang 1 angegeben wurde, von der Strömung von Arpaçay und Araz Bäche verläuft und unter Berücksichtung von diesen aus akzeptiert die Regierung der Türkischen Grossen Nationalversammlung die Verfplichtung nur die Blokhose Linie im Landkreis Arpaçay von der Eisenbahnstrecke Gümrü-Erivan 8 Werst zurückzuziehen und von der im Araz gebiet gezeichneten Eisenbahnstrecke 4 Werst zurückzuziehen. Für die die oben genannten Landkreise eingrenzenden Linien sind in Absatz A und B und für die Araz Region in 2 aufgezeigt worden.

1.Arpaçay Region
A)Von Vartanlı Richtung Süden-von Uzun Kilise nach Osten, vom Bozyar Berg (5.096) durchgehend, östlich von Karmir Vank 5082 – 5047, Üçtepe (6478 ve ya 5578) Osten von Arazoğlu-Osten von Ani errreicht westlich von Yeniköy den Arpaçay.
B)Öffnet sich vom Arpaç östlich der 5019 Erhebung- verläuft unmittllbar auf die 5481 Erhebung-östlich vom Gızılglu vom 4 ½ Verst- östlich von Bocalı vom 2 Werst- danach Digorçay-entlang dieses Baches streckt sich bis nach Düzgeçit Dorf und verläuft gradling von Karabach Trümmern in den Norden und kommt im Arpaçay an.

2.Araz Region
Zwischen Trümmer Alican und Süleyman Dize eine gerade Linie

Die Regierung der Türkischen Grossen Nationalversammlung akzeptiert die Verpflichtung auf der einen Seite von Gümrü-Yerevan Eisenbahnstrecke und auf der anderen Seite in acht und vier Werst Entfernung zu der oben genannten Eisenbahnstrecke keine militärischen Festungswerke enrichten wird. (Diese Strecke gewinnt an Boden ausserhalb der genannten Linie) und wird dort auch kein Heer stationierne. Jedoch ist es für die Gewärleistung der Ordnung in den genannten Gebieten und für verwaltungstechnische Zwecke die Stationierung einer Heer vorbehalten.

Unterschrift. Askanaz Mravyan, Unterschrift. Kazım Garabekir.
Unterschrift. Pogos Makinzyan. Unterschrift. Veli bey.
Unterschrift. Behbud Şahtahtinski, Unterschrift. Muhtar bey.
Unterschrift. Şalva Eliava, Unterschrift. Memduh Şevket bey.
Unterschrift. Aleksandr Svanidze.
Unterschrift. Ganetski.

Anhang 3.
Das Gebiet Naxcivan
Dorf Urmiya-von dort gradlinig bis Arazdegen Station (überlassen an die sozialistische Sowjetrepublik Armeniens) danach mit geraden Linien 3142 westlich auf Tasburun Berg-östliche Trennungslinien des Tasburung Berges (4108)-Vom Cehennem Deresi Bach südlich von „Bulag“ mit der der Öffnung des Bağarsıg Berges (6607 ve ya 6587) und von dort verläuft es mit der Verwaltungsgrenze der İrevan Region und dem Landkreis Şerur-Derelyez -6629 Erhebung- Kömürlü Berg (6839 oder 6930) von dort 3080 Erhebung- Sayat Berg (7868 Gurdgulag selbst)Gamesur Berg (8160) -8022 Erhebung- Kükü Berg (10282) und verläuft von der vorheringen Verwaltungsgrenze Naxcivans. 

Unterschrift. Askanaz Mravyan, Unterschrif. Kazım Garabekir.
Unterschrif. Pogos Makinzyan. Unterschrif. Veli bey.
Unterschrif. Behbud Şahtahtinski, Unterschrif. Muştar bey.
Unterschrif. Şalva Eliava, UnterschrifMemduh Şevket bey.
Unterschrif. Aleksandr Svanidze.
Unterschrif. Ganetski.

Der Vetrags wurde vom Executive Komitte der All-Trupp Zentrum am 16. März 1922 paraphisiert.



Gelesen: 3876