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Die Dokumente, die von der UN-Generalversammlung angenommen wurde

  



Die Lage in den besetzten Territorien Aserbaidschans 
Generalversammlung 

Die Zwecke, Prinzipien und Bestimmungen der UN-Satzung als Wegweiser nehmend,  Die Beschlüsse des Sicherheitsrates 822 (1993) vom 30.April 1993, 853 (1993) vom 29. Juli 1993, 874 (1993) vom 14.Oktober 1993 und 884 (1993) vom 12.November 1993 sowie der Beschluss des Rates “Überwältigende internationale Hilfe für Flüchtlinge und Deportierte in Aserbaidschan” mit der Nummer 48/114 vom 20. Dezember 1993 und die Beschlüsse “Die Lage in den besetzten Territorien Aserbaidschans mit der Nummer 60/285 vom 7. September 2006 noch einmal erinnernd;  
Den Forschungsmissionsbericht des OSZE in Bezug auf die Umgebung von Berg Karabach Gebiet besetzte Territorien Aserbaidschans und den Brief des von Co-Vorsitzenden der OSZE-Minsker Gruppe an das ständige Komitee der OSZE entsandte Sachforschungsmission der Minsker Gruppe in der Umgebung von Berg Karabach Gebiet besetzte Territorien Aserbaidschan erinnernd;
Den Umweltbewertungsbericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Berg Karabach Gebiet und Umgebung, die Bränden ausgesetzt waren berücksichtigend, die von den Konfliktparteien in Bezug auf internationale Menschenrechtsregeln übernommen Verpflichtung noch einmal bestätigend, 
Die tiefe Besorgnis über die Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit durch die Konflikte im Berg-Karabach Gebiet und Umgebung von Aserbaidschan sowie die Wirkung auf die humanitäre Lage und Entwicklung in südkaukasischen Ländern berücksichtigend; 
1.Respektiert und unterstützt im Hinblick auf die international anerkannten Grenzen der Republik Aserbaidschans die Souveränität und territoriale Integrität; 
2.Fordert den Abzug aller Truppen Armeniens aus allen besetzten Territorien Aserbaidschans sofort, ganz und ohne Bedingungen; 
3.Bestaetigt noch einmal die Rückkehr der von ihren Territorien in der Republik Aserbaidschan verbannten Menschen als ein unverzichtbares Recht und betont die Notwendigkeit, dass die von Zusammenstössen beschädigte Territorien wiederbelebt werden und für Rückkehr die erforderlichen Gegebenheiten errichtet werden; 
4.Akzeptiert die Notwendigkeit, dass für ein normales, sicheres und gleichberechtigstes Leben von aserbaidschanischen und armenischen Gesellschaften im Berg Karabach Gebiet von Aserbaidschan, wofür die Bildung eines ein demokratischen Selbsverwaltungssystem im Berg Karabach Gebiet unter Vebund von der Republik Aserbaidschan ermöglicht sein soll;  
5.Wir bekräftigen noch einmal, dass kein Staat den infolge der Besetzung in den Gebieten von Aserbaidschan  entstehenden rechtlichen Status anzuerkennen hat;  außerdem sollte keine Hilfe und Unterstützung geleistet werden, die für die Fortestzung dieses Umstandes ermöglichen; 
6.Bekraeftigt noch einmal die den internationalen rechtlichen Normen und Prinzipien entsprechende Vermittlungsbemühungen zur friedlichen Lösung, betont insbesondere die Unterstützung für die Bemühungen der Minsk-Gruppe der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit in Europa, ausserdem wird die Notwendigkeit unterstrichen, dass die Bemühungen für einen nachhaltigen und bestaendigen Frieden gemäß der oben genannten Bestimmungen intensiviert werden sollten; 
7.Ruft die Mitgliedsstaten, internationalen und regionale Institutionen und Einrichtungen dazu auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dem Lösungsprozess effektive Beiträge zu leisten; 
8.Fordert vom Generalsekretär auf der 63. Versammlung hinsichtlich Umsetzung dieses Beschlusses einen ausführlichen Bericht vorzulegen; 
9.Fast den Beschluss, auf die vorbereitende Tagesordung der 63. Sitzung den Absatz „Die Lage in besetzten Gebieten Aserbaidschans aufzunehmen. 



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